Allgemeine Geschäftsbedingungen der PWM®

Liefer- und Zahlungsbedingungen

Firma PWM® Presswerk Mainleus GmbH, D-95336 Mainleus/Ofr.

1. Angebot: Alle Offerten und Vertragsannahmen sind für den Lieferer erst wirksam, wenn sie durch ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben, das diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zum Gegenstand hat, bestätigt worden sind.

2. Preise: Die vom Lieferer offerierten und zum Gegenstand des Vertrages gemachten Preise sind nur verbindlich, wenn die Auslieferung vertragsgemäß erfolgt, und der Abnehmer nicht in Annahmeverzug gerät. Hat die verspätete Abnahme der Besteller zu vertreten, so behält sich der Lieferer vor, die am Tag der Anlieferung gültigen Preise zu berechnen. Liegt zwischen Vertragsabschluss und Lieferung eine Zeitspanne von über einem Monat, so ist der Lieferer berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen heraufzusetzen, so in der Zeitspanne Rohstoffpreis- oder Lohnerhöhung eintreten. Dabei ist unerheblich, ob der Besteller die verspätete Anlieferung zu vertreten hat oder nicht. Etwa bewilligte Rabatte, sonstige Nachlässe oder Umsatz- und Frachtvergütungen entfallen beim Zahlungsverzug des Bestellers.

3. Verpackung: In der Rechnung gestellte Leihenballagen (Kisten, Verschläge, Paletten) werden bei trockener Lagerung und vollständiger, unbeschädigter und frachtfreier Rücksendung voll gutgeschrieben.

4. Lieferzeit: Das Werk bleibt bemüht, im Vertrag genannte Lieferzeiten einzuhalten, die jedoch nicht garantiert sind. Der Lieferer kommt erst in den Verzug, wenn die im Vertrag bedungene Lieferzeit nach Mahnung des Bestellers um mehr als das doppelte überschritten ist. Kann das Werk trotz Nachfristsetzung bis zur doppelten Lieferzeit nicht liefern, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten; Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. In Fällen höherer Gewalt oder sonstiger, vom Lieferer nicht verschuldeter Umstände, insbesondere Verkehrs- und Betriebsstörungen. Ausstände und Aussperrungen, Mangel an Rohstoffen u.a. ist das Werk berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne daß hierdurch Schadensersatzansprüche des Bestellers ausgelöst werden würden.

5. Versand: Die Ware reist auf Gefahr des Bestellers, auch wenn frachtfreie Zusendung in den Betrieb des Bestellers oder sonstigen Orts zugesichert ist. Ist eine Frachtvergütung vereinbart, so sind die Frachtkosten vom Käufer skonto- und spesenfrei vorzulegen.

6. Zahlungsweise: Der Kaufpreis ist - wenn nicht anders vereinbart - spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum, ohne Skontoabzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug schuldet der Käufer mindestens Zinsen zu 3 % über dem Landeszentralbankdiskont. Kundenwechsel und Eigenakzepte, die ordnungsgemäß verstempelt sein müssen, werden nur unter Vorbehalt der Diskontierungsmöglichkeit und gegen Vergütung der Diskontspesen angenommen. Sie werden erfüllungshalber und nicht an Zahlung statt entgegengenommen. Angestellte und Vertreter des Werks sind zum Inkasso nicht befugt. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder vom Werk anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

7. Vertragsrücktritt: Für den Fall, daß der Kunde vom Vertrag zurücktritt oder dessen Durchführung endgültig verweigert oder sich sonstwie ohne berechtigten Grund vom Vertrag löst, ist das Werk berechtigt, ohne weiteren Nachweis 20% der Nettoauftragssumme als pauschalierten Schadenersatz zu verlangen, wobei dem Besteller der Nachweis vorbehalten bleibt, daß kein oder nur ein geringerer Schaden eingetreten ist. Umgekehrt bleibt dem Werk die Geltendmachung eines nachzuweisenden höheren Schadens vorbehalten.

8. Erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt: Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Werkes. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist das Werk berechtigt, die gelieferten Waren herauszuverlangen, ohne daß hierin ein Rücktritt vom Vertrag liegt. Nach Erhalt der Ware ist das Werk zu deren freihändigen Verwertung befugt, der Verkaufserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Der Besteller ist berechtigt, die ausgelieferten Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt jedoch bereits jetzt an das Werk alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Waren ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden sind. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Werkes, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon jedoch unberührt, wobei jedoch die Forderung nicht eingezogen wird, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. Die Verarbeitung der gelieferten Waren durch den Besteller wird stets für das Werk vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der gelieferten Ware setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird die gelieferte Ware mit anderen, dem Werk nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt das Werk Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der gelieferten Waren zu den anderen verarbeiteten Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Bei Pfändungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller unverzüglich eine schriftliche Benachrichtigung vorzunehmen. Das Werk ist verpflichtet, die ihm durch vorstehende Regelungen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

9. Mängelgewährleistung: Jede angelieferte Ware ist sofort nach Erhalt auf etwaige Fachtschäden und Mängel zu überprüfen.
Frachtschäden sind sofort auf den Frachtpapieren festzuhalten, und vom Anlieferer schriftlich zu bestätigen. 
Mängelanzeigen sind sofort, spätestens jedoch 3 Tage ab Erhalt der Ware schriftlich vorzunehmen.
Versteckte Mängel sind nach Auftreten innerhalb gleicher Frist und Form zu reklamieren. Soweit ein vom Werk zu vertretender Mangel vorliegt, ist dieses nach seiner Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung hat das Werk alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß die gelieferte Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort erbracht wurde. Ist das Werk zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage oder schlägt diese aus sonstigen Gründen fehl, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. Soweit sich nachfolgend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Das Werk haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit der Besteller Schadenersatzansprüche wegen Fehlens einer zugesicherten Eigen-schaft oder arglistigen Verschweigens eines Mangels geltend machen kann, ferner nicht für Ansprüche aus dem Produkt-haftungsgesetz. Bestellte und gelieferte Waren 2. Wahl können weder beanstandet noch zurückgegeben werden; eine Gewährleistung findet für diese nicht statt.

10. anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Für die gesamten Vertragsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist Mainleus/Oberfranken. Als Gerichtsstand ist Kulmbach vereinbart, soweit der Besteller Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.